Als Journalist bzw. Texter bin ich besonderen Rechten und Pflichten erlegen, ebenso wie ein Anwalt oder auch ein Arzt durch seine Profession Sonderrechte erhält, die er jedoch durch Pflichten ausgleichen muss. Da meine beruflichen Rechte und Pflichten auch für Sie von Bedeutung sein können, möchte ich die wichtigsten rechtlichen Stützpfeiler kurz aufführen – Auch damit Sie wissen, dass meine Texte rechtlich keine Probleme auslösen. Geregelt sind die meisten Sonderrechte für Journalisten im Strafgesetzbuch, in den Landesmediengesetzen, Landespressegesetzen und Rundfunkstaatsverträgen.


Auskunftsanspruch gegenüber Behörden

Journalisten haben Behörden gegenüber einen Auskunftsanspruch. Stelle ich also an Behörden wie das Finanzamt, die örtliche Polizei oder den Bürgermeister fragen, so haben diese vorerst die Pflicht, mir wahrheitsgemäß zu antworten. Besteht ein öffentliches Interesse an meinen Recherchearbeiten, kann ich bspw. Einblick in Schuldnerverzeichnisse und dergleichen verlangen. Zusammen können wir ausarbeiten, inwiefern Ihnen dieser Auskunftsanspruch helfen kann.


Health Claims

Health Claims waren bei Einführung eines der größten Probleme für zahlreiche Shops und Unternehmen in der Gesundheitsbranche. Das Problem mit den Health Claims besteht darin, dass keine Heilungsversprechen mehr gegeben werden dürfen. Ich darf also schreiben: „Dieses Öl kann Ihrer Verdauung helfen.“ Illegal wäre es jedoch zu schreiben: „Dieses Öl hilft Ihrer Verdauung“. Da in jüngster Zeit Strafen von Zehntausenden Euros zahlreiche Unternehmen heimgesucht haben, gehen Sie mit mir sicher, dass keine Health Claims auftauchen.


Zeugnisverweigerungsrecht

Es kam mir schon einmal vor, dass ein Kunde über mich wie ein Whistleblower Daten leaken wollte. Diesem Kunden konnte ich zusichern, dass ich als Journalist von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache und meine Informanten schütze. Während man so bei Einladung zu einer Hauptverhandlung erscheinen muss, kann ich als Journalist vom Erscheinen absehen und somit vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen – Dadurch bleiben Sie in heiklen Fällen geschützt und unbekannt.


Unwahre Tatsachenbehauptungen & Beleidigungen

Für Journalisten wie mich ist es illegal, unwahre Tatsachen zu behaupten. Ich kann also bspw. nicht darüber berichten, wie der CEO der Konkurrenz irgendwelche unlauteren Partys schmeißt, ohne dazu Fakten vorliegen zu haben. Für Sie bedeutet das, dass ich jegliche Fakten und Daten, die ich in Ihren Texten verbaue, doppelt abchecken und belegen können muss.

Beleidigungen sind natürlich auch tabu, wobei gewitzte Texter wie ich immer einen Weg finden, die Message nach außen zu tragen 🙂


Journalistische Sorgfaltspflicht

Journalisten sind dazu verpflichtet, sorgsam und gewissenhaft ihre Arbeit zu erledigen. Das bedeutet bspw., dass ich Artikel thematisch ganzheitlich verfassen muss, ohne etwa Informationen zurückzuhalten

Nach dem Prinzip „Audiatur et altera pars“ („Man höre auch die andere Seite“) muss ich gemäß meiner Sorgfaltspflicht immer alle Seiten beleuchten. Berichte ich bspw. über einen schlechten Arzt, kann ich nicht nur dessen Patienten zu Wort kommen lassen, sondern ich muss auch ihn selbst anhören.


Privatsphärenrechte

Vor Journalisten verlieren Menschen, welche als Prominente, Stars oder „Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ in der Öffentlichkeit stehen, kleinere Teilrechte auf den Schutz der Privatsphäre. Der unbekannte Ottonormalverbraucher, der sich kaum außerhalb des Hauses aufhält, hat so stärkere Rechte der Privatsphäre als bspw. berühmte Schlagersänger. Paparazzi dürfen Stars fotografieren, normale Menschen würden damit zur Polizei gehen.

Dabei legt kein Gesetzestext fest, wie weit diese Grenzen gehen. Erfahrene Journalisten und Texter profilieren sich jedoch dadurch, ein gutes Gespür hierfür entwickelt zu haben. Oft wird so bspw. vor Gericht abgewogen, ob das Interesse der Öffentlichkeit oder die Intimsphäre des Einzelnen von höherer Bedeutung war.


Zugang zu Veranstaltungen

Staatliche Veranstaltungen, welche ein öffentliches Interesse genießen, dürfen in der Regel von Journalisten besucht werden. Bei Parlamentssitzungen oder bspw. Gerichtsverhandlungen können sich Journalisten so Zugang verschaffen. Ausnahmen sind bspw. Strafverfahren Jugendlicher oder Disziplinarverfahren, wobei an Letzteren ein großes Interesse der Öffentlichkeit besteht, diesen beizuwohnen. Jedenfalls entfällt das Zugangsrecht bei privaten Veranstaltungen.


Datenschutzrechtliches Medienprivileg

Gemäß der DSGVO würde ein großer Teil der journalistischen Arbeit wegfallen, weil die Berichtserstattung über Personen erst dann gestattet wäre, wenn die Personen dieser ausdrücklich zustimmen. Privatpersonen müssen sich dieser Regel noch beugen, Journalisten sind glücklicherweise durch den Artikel 85 der DSGVO ausgenommen. Durch diesen dürfen wir bspw. Daten über eine Person sammeln, ohne dass diese zuvor Bescheid weiß.


Der Presserat gibt den Grundtonus an

Verweisen kann ich Sie zu guter Letzt noch an den Presserat. Hier haben sich zahlreiche Journalisten zusammen getan, um selbstbestimmt zu formulieren, was Journalisten bei ihrer Arbeit zu beachten haben. An diesen Richtlinien orientiere ich mich besonders: Presserat